Wärmepreisbremse
Information zur Wärmepreisbremse nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Gas- und Wärmepreisbremse wurde mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Mit dem EWSG bekommen wir die Möglichkeit, einige unserer Kunden direkt zu entlasten, indem wir die Dezember-Zahlung für Wärme bis zum 31.12.2022 erstatten. In Ihrer Abrechnung für den Monat Dezember 2022 bzw. für das Jahr 2022 wird diese Erstattung gesondert ausgewiesen.
- Ihr jährlicher Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden liegt.
- Sie Vermieter sind und der Verbrauch mehrere Haushalte bzw. Mieter über die Entnahmestelle abrechnet wird.
- Es sich bei Ihnen um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
- Weitere kompensationsberechtigten Kundengruppen entnehmen Sie bitte § 4 EWSG.
Wenn Sie Mieter sind, werden Sie zwar entlastet, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Die tatsächliche Höhe des Entlastungsbetrags hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und Ihnen ab. Aufgrund verschiedener Vertragsvarianten hat der Gesetzgeber unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen.Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Wir hoffen, dass diese Entlastung Ihnen weiterhilft und Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind. Mit freundlichen GrüßenIhr Kundenservice der Stadtwerke Wiesloch